Menschen ohne Beschäftigung darf vorübergehend Arbeitslosengeld verweigert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht bei der Bundesagentur für Arbeit melden – das heißt: drei Monate vor der Arbeitslosigkeit. Das Bundessozialgericht hält sogenannte Sperrzeiten für verhältnismäßig und verfassungsgemäß. Geklagt hatte ein Mann, der sich vier Wochen vor Arbeitslosigkeit gemeldet hatte. Allein 2017 verpassten fast 300 000 Menschen ihren Stichtag und mussten auf Geld verzichten…
(aus: Süddeutsche Zeitung)