Nach der Entscheidung des LAG Niedersachsen (Aktenzeichen 12 TaBV 23/18) reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat lediglich die Gehaltslisten in anonymisierter Form vorlegt. Denn der muss überprüfen können, ob im Betrieb die Gleichbehandlung der Geschlechter korrekt angewendet wird. Das umfassende Einsichtsrecht verstößt nicht gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)…
(aus: haufe.de)