Ein ordnungsgemäßes BEM – Betriebliches Wiedereingliederungs-Management nach langem Ausfall durch Krankheit oder Unfall – ist wichtig, es macht sich auch bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Kündigung danach bemerkbar. Grundsätzlich trägt hier der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 S. 4 KündigungsSchutzGesetz die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten, die einen zukünftigen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses möglich erscheinen lassen. Wenn das BEM fehlerhaft war, hat der Arbeitgeber kaum Chancen, den Arbeitnehmer krankheitsbedingt zu entlassen…
(aus: arbeitsrecht-weltweit.de)