Das neue Datenschutzrecht wirkt sich insbesondere im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes aus. Der Arbeitgeber hat nun im Umgang mit Mitarbeiterdaten die Bestimmungen der DSGVO sowie des BDSG-neu zu beachten, die sich teilweise erheblich von dem bisherigen Datenschutzrecht unterscheiden…
(aus: Computerwoche)