Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat bei weggefallenem Arbeitsplatz keine Garantie auf weitere Beschäftigung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt urteilte am Donnerstag, 16. Mai 2019 (Az.: 6 AZR 329/18), dass der Arbeitgeber nur verpflichtet ist, eventuelle Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einen anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Dafür müsse aber keine neue Stelle geschaffen werden…
(aus: juraforum.de)