Auch bei einer Massenkündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder einzelnen Kündigung anhören und ihm die Gründe für die Kündigung mitteilen. Der Interessenausgleich ersetzt eine Anhörung nicht. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist Voraussetzung für eine wirksame Kündigung, entschieden Richter des Landesarbeitsgerichtes Hamm (Aktenzeichen 3 Sa 1194/19, Urteil vom 22. Januar 2020)…
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(aus: haufe.de)
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