Arbeitgeber haben schon jetzt die Verpflichtung zur Einrichtung eines objektiven Systems zur Arbeitszeiterfassung, urteilte das Arbeitsgericht Emden. Dies führte zum Erfolg der Zahlungsklage eines Bauhelfers, da der Arbeitgeber mit einem Bautagebuch seiner Darlegungs- und Beweislast nicht genügen konnte…
(aus: haufe.de)