Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erschwert die digitale Zeiterfassung in Unternehmen. Nun hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, inwieweit der Scan biometrischer Merkmale zulässig ist: Es muss ein triftiger Grund vorliegen, zum Beispiel erhebliche Sicherheits-Interessen des Unternehmens…
(aus: Frankfurter Allgemeine Zeitung)