Ein Arbeitgeber durfte Stamm-Arbeitnehmern nicht betriebsbedingt kündigen – da er sie alternativ auf Arbeitsplätzen von Leih-Arbeitnehmern hätte weiter beschäftigen können. Dies entschied das Landes-Arbeitsgerichtes Köln im Fall eines Automobilzulieferers, der fortlaufend Leiharbeitnehmer beschäftigte. Auch im Unternehmen mit (noch) nicht internalisierten Zeit-Arbeitskräften kann das Bedeutung haben (LAG Köln-Entscheidungen vom 2. September 2020, Aktenzeichen: 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20)…
(aus: haufe.de)