Die Dauer der Probezeit ist qua Gesetz auf sechs Monate begrenzt. Es gibt allerdings manchmal Situationen, in denen diese Zeit nicht ausreicht, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich ausreichend kennenlernen. Was dann? Die Richter vom Bundesarbeitsgericht geben Chefs in solchen Fällen zwei Möglichkeiten: Eine Kündigung, an die sich direkt eine erneute Bewährungsprobe knüpft; oder ein Aufhebungsvertrag, in dem die kurze Probezeitkündigungsfrist angemessen verlängert wird…
(aus: businessinsider.de)