Das Landesarbeitsgericht München (Beschluss vom 7. Dezember 2020, Aktenzeichen 4 TaBV 39/20) hat eine zweitinstanzliche Entscheidung zur Rolle des Betriebsrates bei Betriebsübergängen getroffen. Arbeitgeber können nur zunächst aufatmen: Die Zuordnung des Arbeitnehmers zum übergehenden Betrieb oder Betriebsteil ist nach Auffassung des LAG auch im Fall eines Verstoßes gegen § 99 BetrVG wirksam. Allerdings: Da der Betriebsrat erfolgreich eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, wird das letzte Wort in dieser Sache das BAG haben – das Verfahren läuft also noch in die höchste Instanz…
(aus: Expertenforum Arbeitsrecht / efarbeitsrecht.net)