Wird ein Beschäftigter an seinem Arbeitsplatz bestohlen, so haftet sein Arbeitgeber nur für Gegenstände, welche ein Arbeitnehmer üblicherweise zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm am 21. Januar 2018 entschieden (18 Sa 1409/15)…
(aus: versicherungsjournal.de)