Schwangere haben auch dann einen Anspruch auf ihr Gehalt, wenn sie ärztlicherseits kurzfristig zum Beispiel bei einer Risiko-Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot erhalten, bevor sie überhaupt ihre neue Arbeitsstelle antreten können – also zunächst keine Arbeitsleistung in der neuen Firma erbringen. Das entschied das LAG Berlin-Brandenburg…