Urlaubsanspruch verfällt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Und eine verkürzte Arbeitszeit kann den Anspruch nicht aufheben. Im Zweifel gibt es finanziellen Ausgleich – auch Jahre später noch. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Aktenzeichen 4 Sa 242/18)…
(aus: dpa / arzt-wirtschaft.de)