Arbeitsrecht: Änderungen der Tätigkeit nur mit Rücksicht auf Arbeitnehmer-Interessen

Posted On 20. September 2017|

Wenn Arbeitnehmer versetzt werden oder völlig andere Arbeitsschichten übernehmen sollen, müssen sie dem künftig wohl nicht mehr zwingend folgen. Mit einem am Dienstag, 19. September 2017, bekanntgegebenen Beschluss hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt den Weg für eine neue Rechtsprechung zu „unbilligen Weisungen“ freigemacht (Aktenzeichen: 5 AS 7/17). Laut Gesetz müssen Arbeitgeber Weisungen zu Art, Ort und Zeit der Tätigkeit „nach billigem Ermessen“ treffen. Das bedeutet, dass sie neben den Interessen der Firma auch die des Arbeitnehmers berücksichtigen müssen, etwa familiäre oder gesundheitliche Belange…

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(aus: juragentur.de / juraforum.de)