Der Begriff der beruflichen Weiterbildung ist „breit zu verstehen“, meint das LAG Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 11. April 2019 (Aktenzeichen 10 Sa 2076/18). Daher kann auch ein Yoga-Kurs zum Bildungsurlaub zählen, wofür der / die Beschäftigte wiederum Anspruch auf Freistellung hätte – in den meisten Bundesländern bis 5 Arbeitstage (1 Woche) pro Jahr…
(aus: efarbeitsrecht.de)