Arbeitsrecht: Fingerabdruck und Telematik-Box als pauschale Kontrolle unzulässig

Posted On 21. Januar 2020|

Arbeitnehmer können sich nicht gegen jede Form der technischen Erfassung etwa ihrer Arbeitszeit wehren. Indes sind Betriebsräte nach § 87 Absatz 6 des Betriebsverfassungsgesetzes in jedem Fall in der Mitbestimmung. Und zwei Arbeitsgerichte entschieden jüngst, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht pauschal mittels einer Telematik-Box im Dienstwagen überwachen darf – und das Unternehmen auch nicht biometrische Daten aus einem Fingerprint-System zur Vorschrift machen darf. Denn gerade letztere sind besonders geschützte persönliche Daten…

Hier lesen Sie weiter…

(aus: Legal Tribune Online / lto.de)