Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dann unwirksam, wenn die Vorwürfe bereits abgemahnt und als Kündigungsvorwurf verbraucht sind. Ein Auflösungsantrag hat keinen Erfolg im Falle von Vorwürfen, die deutlich in der Vergangenheit liegen und das Arbeitsverhältnis danach fortgesetzt worden ist (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 7 Sa 370/18)…
(aus: rechtslupe.de)