Eine Minderleistung als Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung alleine reicht nicht aus: Vielmehr muss hinzukommen, dass der Arbeitnehmer die eigene Leistungsfähigkeit über einen länger andauernden Zeitraum hinweg nicht voll ausgeschöpft hat. Den Beweis hierfür muss der Arbeitgeber antreten. Das Landesarbeitgericht Hamm hat dazu formuliert: „Der Arbeitnehmer muss tun, was er / sie soll – und zwar so gut, wie er / sie kann“…
(aus: anwalt.de / unternehmer.de)