Sie liefern Essen aus oder gestalten Webseiten. Aber haben Crowdworker die gleichen Rechte wie Arbeitnehmer? Das ist im Allgemeinen noch ungeklärt, und wird in Einzelfällen von Gerichten unterschiedlich bewertet. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) München (Aktenzeichen 8 Sa 146/19 vom 4. Dezember 2019) sagt zunächst eher „Nein“. Möglicherweise entscheidet das Bundesarbeitsgericht (BAG) auch bald in diesem Fall…
(aus: gruenderszene.de)