Ein Skiunfall ist kein Arbeitsunfall: Freizeitaktivitäten werden auf Dienstreisen nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Wie das hessische Landessozialgericht nach Mitteilung von Montag entschied, reicht es nicht aus, wenn Aktivitäten einfach nur während einer Dienstreise stattfinden. Die konkrete Tätigkeit müsse, ebenso wie am Arbeitsplatz, „mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und diesem dienen“…
(aus: dpa / t-online.de)