Die Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis hat grundsätzlich so zu erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterschreibt. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 27. Juli 2016 entschieden (Aktenzeichen 4 Ta 118/16) …
(aus: versicherungsjournal.de)