Urlaub und (Corona-)Quarantäne schließen sich nicht aus, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in zweiter Instanz (Urteil vom 15. Februar 2022, Aktenzeichen 1 Sa 208/21). Hat also ein(e) Arbeitnehmer/in Urlaub genehmigt bekommen und ordnet dann ein Amt an, dass der / die Betreffende in Absonderung gehen soll, dann ist der Urlaub in dieser Zeit zu nehmen und kann nicht „nachgeholt“ werden. Denn die bloße Quarantäne (ohne Erkrankung) ist nicht vergleichbar mit einer Arbeitsunfähigkeit, die eine Urlaubsverschiebung rechtfertigung würde, so die Richter. Eine Revision ist zugelassen…
(aus: efarbeitsrecht.de)