Arbeitsrecht: Vorsicht bei Geschenken im Job

Posted On 15. März 2018|

Ein „kleines“ Präsent in Ehren kann niemand verwehren? Obacht – denn wenn sich die betreffenden Beschäftigten durch das Geschenk oder die Einladung in ihrem beruflichen Verhalten nachweisbar beeinflussen lassen, droht im Einzelfall sogar eine Kündigung ohne Abmahnung. Das Verhalten gegenüber Bestechungsversuchen sollte daher im Betrieb eindeutig geregelt werden…

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(aus: Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Frankfurt)