Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies hat das LAG Köln entschieden (Entscheidung vom 11. Januar 2022, Aktenzeichen 4 Sa 315/21)…
(aus: efarbeitsrecht.net)