Teilzeitkräfte können tarifliche Mehrarbeitszuschläge schon dann verlangen, wenn ihre Arbeitszeit die für sie festgelegte Teilzeitquote (zum Beispiel 50 % – entspricht 19,5 Wochenstunden im Bankgewerbe) übersteigt. Damit erhalten sie einen finanziellen Ausgleich für zeitliche Mehrbelastungen, und müssen nicht erst (wie bisher in der Rechtsprechung) die Vollzeitgrenze überschreiten, um Zuschläge zu erhalten…
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2018, Aktenzeichen 10 AZR 231/18
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(aus: hensche.de)