Bereitschafts-Dienst muss nicht wie Vollarbeit vergütet werden

Posted On 14. November 2020|

Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssen vergütet werden. Die Arbeitsvertragsparteien können für diese Sonderformen der Arbeit aber ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 15. September 2020, Aktenzeichen: 5 Sa 188/19)…

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(aus: haufe.de)