Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssen vergütet werden. Die Arbeitsvertragsparteien können für diese Sonderformen der Arbeit aber ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 15. September 2020, Aktenzeichen: 5 Sa 188/19)…
(aus: haufe.de)