Stellen Arbeitgeber nun im erneuten Corona-Lockdown fest, dass Aufträge und damit Arbeitsvolumen auf Dauer wegfallen, können sie den betreffenden Beschäftigten meist nicht wirksam kündigen, wenn diese zugleich in Kurzarbeit sind. Denn der vorgelagerte Antrag des Arbeitgebers auf Kurzarbeit begründet sich ja gerade aus dem nur vorübergehenden Wegfall von Arbeit. Nun nachträglich vorm Arbeitsgericht doch anderes zu beweisen dürfte dem Arbeitgeber oft schwer fallen…