Viele Unternehmen nutzen Unterstützungs-Software zur Auswahl von Bewerber*innen. In einigen Fällen haben Betriebsräte aber nicht vollen Zugriff auf alle Funktionen des Systems, sodass sie nicht auf dem gleichen Wissensstand wie der Arbeitgeber sind. Folglich können sie nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz nicht umfassend beurteilen, ob die vom Arbeitgeber in den Blick genommenen Kandidaten wirklich die geeignetsten sind – oder ob nicht andere vorzuziehen sind. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied nun zu Gunsten des Betriebsrates…