Corona-Schnelltests im Betrieb: Was gilt aktuell arbeitsrechtlich?

Posted On 24. März 2021|

Mit den Beschlüssen des Covid-19-Gipfels am 22. März 2021 wurde noch keine allgemeine Testpflicht in Unternehmen verankert. Stattdessen gingen die Wirtschaftsverbände eine Selbstverpflichtung ein, dass in den Firmen ihrer Zuständigkeit 1-2 x wöchentlich Tests für die Mitarbeiter bereitgestellt werden. Bei zu geringer Bereitstellung und / oder mangelnder Test-Bereitschaft und (zu) hohen Infektionszahlen könnte die Exekutive nach Ostern eine Testpflicht in der Arbeitsstätten-Verordnung eingefügt werden. Die Länder können aber vorpreschen: So hat Sachsen ab 22. März bereits einen wöchentlichen Corona-Schnelltest für alle Arbeitgeber vorgeschrieben. Zudem müssen sich die Mitarbeiter in einigen besonders gefährdete Berufsgruppen, zum Beispiel in der Pflege, bereits seit einiger Zeit testen lassen. Und: Bei Husten und Fieber, also begründetem Verdacht, könnte das Test- und Schutzinteresse des Arbeitgebers die Persönlichkeitsrechte testunwilliger Beschäftigter überwiegen. Gerichtliche Entscheidungen dazu stehen aber noch aus. Wenn ArbeitnehmerInnen bestimmter Berufe in einzelnen Ländern der Testpflicht unterliegen und sich weigern, droht eine unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber…

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(aus: haufe.de)