Arbeitgeber können ihre Beschäftigten nur sehr beschränkt dazu auffordern, Corona-Nachverfolgungs-Anwendungen zu nutzen. Zum Beispiel nur während der Arbeitszeit und nur auf reinen Dienstgeräten, zudem ist der Betriebsrat in der Mitbestimmung. Die Rechtslage ist allerdings auch noch in größeren Teilen ungeklärt…
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(aus: haufe.de)