Spätestens seit dem Jahr 2020 wird es kaum noch jemanden geben, der nicht schon einmal bewusst oder unbewusst Berührungspunkte mit dem Thema Crowdworking hatte. Die weltweite Corona-Pandemie vervielfacht zum Beispiel auch hierzulande das Auftragsvolumen für Essenslieferdienste via Website oder über eine App auf dem Smartphone. Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 9 AZR 102/20; Entscheidung vom 1. Dezember 2020) hat nun die Rechte dieser Menschen gestärkt, die de facto keine unabhängigen Klein-Unternehmer, aber auch keine festen Arbeitnehmer mit den entsprechenden Rechten sind…
(aus: vangard.de)