Viele haben wegen der Pandemie 2020 auf Urlaub verzichtet. Doch beliebig weiterschieben lässt er sich streng genommen nicht – der 31. Dezember, oder aber der 31. März des Folgejahres 2021 sind arbeitsrechtlich gesehen Verfallstermine. Corona schafft hier keine Ausnahme. Doch immerhin müssen Arbeitgeber auf die Zahl der Resturlaubstage und ihren drohenden Verfall hinweisen – wenn nicht, besteht der Urlaubsanspruch fort. Brücken-Feiertage geben auch im kommenden Jahr sinnvolle Gelegenheit, die freie Zeit zu verlängern – wenn auch nicht so viel wie sonst…
(aus: WirtschaftsWoche)