Das Infektionsschutzgesetz wurde kürzlich erneut auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geändert. Nach der Neufassung des hier genannten § 56 Absatz 1a können nunmehr auch berufstätige Eltern einen Entschädigungsanspruch haben, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (z.B. Kitas) oder Schulen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt wird…
(aus: Kliemt Arbeitsrecht / arbeitsrecht-weltweit.de)