Entgegen dem weit verbreiteten Irrglauben, ein Arbeitnehmer sei während seiner Krankheit gegen eine Kündigung immun, ist eine Kündigung im Krankheitsfall durchaus möglich. Allerdings kann der Arbeitgeber hierüber nicht willkürlich entscheiden, sondern hat in drei gesetzlich festgelegten Schritten vorzugehen: 1. Er muss eine Gesundheitsprognose erstellen (lassen). 2. Fällt diese Gesundheitsprognose negativ aus, muss er erhebliche Beeinträchtigungen seiner betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen durch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nachweisen. 3. Der Arbeitgeber muss auch eine Interessenabwägung vornehmen und prüfen, inwiefern er dem Erkrankten eine andere Arbeitsstelle im Unternehmen anbieten, freihalten oder gegebenenfalls freimachen kann. Wenn der betreffende Arbeitnehmer nun gegen die Entlassung gerichtlich vorgehen will, kann er Kündigungsschutzklage erheben. Dann muss der Arbeitgeber (unter anderem) stichhaltig die fehlenden Möglichkeit jeglicher Weiterbeschäftigung belegen – inklusive zum Beispiel eines gescheiterten Betrieblichen Eingliederungs-Managements (BEM). Und der Beschäftigte kann vor Gericht umfassend positiv dagegen argumentieren…
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(aus: arbeits-abc.de)