Das Arbeitsgericht Osnabrück hat in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen 3 Ca 108/21) entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht berechtigt ist, den Erholungsurlaub der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen zu kürzen, wenn keine Kurzarbeit „Null“ zu Grunde liegt…
(aus: anwalt.de)