Nimmt ein Arbeitnehmer sein erkranktes und betreuungsbedürftiges Kind mit zur Arbeit, rechtfertigt dies trotz der hierdurch erfolgten Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten keine fristlose Kündigung. Das geht aus einem Urteil des ArbG Siegburg vom 4.9.2019 (3 Ca 642/19) hervor…
(aus: arbeit-und-arbeitsrecht.de)