Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist seit dem 20. März 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 25. Mai. Um Corona-Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, müssen Arbeitgeber vorerst bis dahin noch grundlegende Maßnahmen zum Infektionsschutz bei der Arbeit treffen, das heißt Gefährdungen beurteilen und Maßnahmen dagegen in einem Hygienekonzept festzulegen, ggf. anzupassen und umzusetzen. Das betrifft vor allem Mindestabstand, Kontaktreduzierung, Lüften, Maskenpflicht und Testangebote…
(aus: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)