Wenn es nicht anders im Arbeitsvertrag vereinbart ist, richtet sich der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach dem (vollen) Urlaubsentgelt. Dies entschied das Arbeitsgericht Stuttgart (Entscheidung vom 1. Juli 2020, Aktenzeichen 24 Ca 7542/19) und verpflichtete einen Arbeitgeber, bei der Berechnung Sachbezüge und Zuschläge zu berücksichtigen…
(aus: haufe.de)