Bei einem konkreten Verdacht von stehlenden Beschäftigten dürfen Arbeitgeber dem ausnahmsweise mit einer verdeckten Videoüberwachung auf den Grund gehen. Als letztes Mittel ist dies grundsätzlich zulässig, so dass die Videos in einem Kündigungsschutzprozess als Beweismittel verwertet werden dürfen, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jüngst. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine solche verdeckte Überwachung als Ultima Ratio bei Verdacht auf eine Straftat für zulässig erklärt – im Einzelfall auch ohne vorherige Information des Betriebsrates…
(aus: thorsten-blaufelder.de)