Nicht wenige Arbeitnehmer sind wegen der Viruskrise bereits in Kurzarbeit, oder sie müssen damit rechnen. Für Nebenjobs gilt: Falls dieser schon vor März 2020 bestand, bleibt das Nebenjob-Gehalt in vollem Umfang neben den Kurzarbeitsbezügen bestehen – falls die Nebentätigkeit erst jetzt begonnen wird, wird der Lohn dafür bei der Berechnung des Kurzarbeitsgeldes in das zu Grunde liegenden Vor-Krisen-Hauptgehalt einbezogen, womit die Gesamtbezüge sinken. Für schon genehmigten Urlaub während der Kurzarbeitszeit haben Beschäftigte den Anspruch auf volle Vergütung – allerdings kann der nicht genommene Urlaub um den Anteil im Jahr gekürzt werden, in dem Kurzarbeit angeordnet wurde. Schmerzhafte Auswirkungen sind fürs Elterngeld absehbar: Wenn Eltern erst in einigen Monaten ihr Kind bekommen und nun in Kurzarbeit gehen müssen, dann mindert diese die Gehaltsbasis der 12 Monate vor Geburt des Kindes spürbar. Das Gesetz soll geändert werden – noch ist es aber nicht soweit…
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(aus: XING-Klartext)