Wenn Teilzeitbeschäftigte Überstunden machen, können sie künftig leichter einen Zuschlag für ihre Mehrarbeit einfordern. Der Zuschlag werde nicht erst fällig, wenn der betroffene Arbeitnehmer mehr arbeitet als seine in Vollzeit beschäftigten Kollegen. Das schreibt das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen 10 AZR 231/18)…
(aus: AFP / Karriere-Spiegel)